STELLUNGNAHME
Berlin, 26. Mai 2026
Drohende Verschlechterung der neurologisch-psychiatrischen Heimversorgung infolge des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes
Die im Rahmen des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes vorgesehene Budgetierung bislang extrabudgetär vergüteter vertragsärztlicher Leistungen gefährdet die neurologisch-psychiatrische Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern stationärer Pflegeeinrichtungen erheblich, weil der tatsächliche Aufwand nicht mehr annähernd refinanziert würde.
Die kooperative neurologisch-psychiatrische Heimversorgung wurde durch Kooperationsverträge nach §119b SGB V und die extrabudgetäre Vergütung der Leistungen nach Kapitel 37.2 EBM gezielt aufgebaut und deutlich verbessert. Grundlage sind Kooperationsverträge zwischen stationären Pflegeeinrichtungen und Vertragsärzt*innen nach Maßgabe der Anlage 27 zum BMV-Ä. Diese verpflichten insbesondere zu regelmäßigen Besuchen in Pflegeeinrichtungen, strukturierter Zusammenarbeit mit Pflegepersonal, Fallbesprechungen sowie koordinierter haus- und fachärztlicher Versorgung.
Der Evaluationsbericht des Bewertungsausschusses aus dem Jahr 2019[1] bestätigt ausdrücklich den Erfolg dieser aufgebauten Versorgungsstrukturen. Die Evaluation zeigt insbesondere:
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- intensivere und besser koordinierte Versorgung von Pflegeheimbewohner*innen,
- häufigere fachärztliche Mitbehandlung,
- häufigere koordinierte Besuchsleistungen,
- sowie eine deutliche Ausweitung der Kooperationsstrukturen seit Einführung der Leistungen.
Besonders relevant ist, dass Neurologie und Psychiatrie ausdrücklich als wichtigste Facharztgruppen innerhalb der kooperativen Heimversorgung benannt werden.
In den allermeisten Fällen sind das Vorliegen einer Demenz, eines Parkinson-Syndroms, von Schlaganfallfolgen oder von schweren psychiatrischen Erkrankungen der Grund, weshalb Patient*innen in stationären Pflegeeinrichtungen versorgt werden müssen. Die hier bespielhaft genannten Krankheitsbilder bedürfen meist einer spezifischen fachärztlichen Behandlung.
Aufgrund eingeschränkter Mobilität, kognitiver Einschränkungen, Verwirrtheitssyndromen oder psychiatrischer Symptomatik sind sie oftmals nicht mehr in der Lage, Facharztpraxen selbständig oder in Begleitung von Angehörigen aufzusuchen, sondern sind auf Facharztbesuche vor Ort angewiesen.
Die Versorgung von Pflegeheimbewohnern unterscheidet sich von der ansonsten üblichen Versorgung aus einer Praxis heraus und erfordert u.a.:
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- regelmäßige Besuche in der Pflegeeinrichtung
- interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Haus- und anderen Fachärzt*innen
- enge Abstimmung mit Pflegepersonal und weiteren Leistungserbringern (z.B. Physio-, Ergotherapie sowie Logopädie)
- Gespräche mit Angehörigen
- kurzfristige Interventionen bei Krisen und akuter Verschlechterung, z.B. bei Verwirrtheitssyndromen oder Delirien.
Bereits geringe Therapieentgleisungen können bei hochbetagten Pflegeheimbewohnern Delirien, Exsikkosen, Sturzereignisse oder schwere psychiatrische Krisensituationen mit Weglauftendenz oder Verhaltensauffälligkeiten auslösen. Ziel der kooperativen Heimversorgung ist gerade die frühzeitige Stabilisierung und Vermeidung solcher Eskalationen.
Eine Abschaffung dieser Versorgungsform hätte unmittelbare Folgen für die Patientenversorgung, wie
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- Häufung von Delirien und Verwirrtheitssyndrome mit vermehrten (potentiell vermeidbaren) Krankenhausbehandlungen
- Reduktion der Heilmittelverordnungen mit konsekutiver Zunahme von Pflegebedürftigkeit und Abnahme der Lebensqualität der PatientInnen
- Notwendigkeit von Krankentransporten für erforderliche Vorstellungen in Facharztpraxen oder Rettungsstellen
- sowie eine höhere Belastung von Pflegepersonal und Angehörigen.
Die geplante Überführung der Leistungen in die budgetierte Gesamtvergütung gefährdet die aufgebauten und mittlerweile etablierten Versorgungsstrukturen, die sich nicht zuletzt, während der COVID-19-Pandemie als wichtig für die Sicherstellung der Versorgung dieser Patientengruppe herausgestellt haben.
Die geplante Budgetierung steht zudem im Widerspruch zu den gesundheitspolitischen Zielsetzungen der vergangenen Jahre.
Der Gesetzgeber hat aus gutem Grund die kooperative Heimversorgung durch §119b SGB V, die Anlage 27 BMV-Ä sowie die extrabudgetäre Vergütung ausdrücklich aufgebaut und gestärkt, um unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden und die medizinische Versorgung in Pflegeeinrichtungen zu verbessern.
FAZIT
Zur Sicherstellung leitliniengerechter Versorgung schwer erkrankter und pflegebedürftiger Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen ist der Erhalt der extrabudgetären Vergütung der Kooperations- und Koordinationsleistungen gemäß Kapitel 37.2 EBM erforderlich. An dieser Stelle sei angemerkt, das „extrabudgetär“ nicht etwa „zusätzliche Einnahme“ bedeutet, sondern, dass diese Leistungen angesichts von sonst üblichen Auszahlungsquoten von <85% vollständig vergütet werden.
Die Leistungen der kooperativen Heimversorgung sollten deshalb in die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmeregelungen gemäß §87d Abs. 4 aufgenommen werden.
Wenn die Kooperations‑ und Koordinationsleistungen künftig nur noch, wie gewöhnliche budgetierte Facharztleistungen vergütet werden, lohnt sich der erhebliche zeitliche und organisatorische Aufwand für regelmäßige Heimbesuche für viele Praxen wirtschaftlich nicht mehr. Für sie wird es dann ab dem 1.1.2027 faktisch unmöglich, die bestehende neurologisch‑psychiatrische Heimversorgung im bisherigen Umfang aufrechtzuerhalten. Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeeinrichtungen bedeutet diese Regelung, dass ausgerechnet Menschen, die sich kaum selbst Gehör verschaffen können, mit weniger fachärztlicher Präsenz vor Ort und einem spürbaren Verlust an Verlässlichkeit in ihrer Versorgung rechnen müssen.
[1] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/publikationen/details/evaluationsbericht-stufe-ii-weiterfuehrende-evaluation-von-kooperations-und-koordinationsleistungen-in-kooperationsvertraegen-nach-119b-abs-3-sgb-v
Beispielhafte Abrechnung in der Heimversorgung Neurologie und Psychiatrie
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