Der „einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)“ verspricht seit 2006 feste, verlässliche Honorarbedingungen. Ein vorher mitgeteiltes und garantiertes Punktzahlvolumen (PZV) wird zu einem Orientierungswert (OW) ausgezahlt, aktuell mit 11,1244 Cent. Leistungen oberhalb des arztindividuellen PZV’s werden mit einen Restpunktwert vergütet. Dabei dient der OW, wie der Name schon sagt, nur der Orientierung. Die genaue Verteilung, auch zwischen den unterschiedlichen Fachgruppen, findet auf Länderebene durch den so genannten Honorarverteilungsmaßstab statt, in Abhängigkeit von der regionalen Morbidität und den Verhandlungen mit den Krankenkassen. Die so verhandelten Leistungen gelten als morbiditätsbezogene Gesamtvergütung (MGV). Leistungen, für die entweder bundesweite oder auch regional besondere Anreize gesetzt werden sollen, gelten als Leistungen außerhalb der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung (aMGV).

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