GoÄ und EBM

GOÄ, die Gebührenordnung für Ärzte und EBM, der Einheitliche Bewertungsmasstab, sind die Grundlagen auf deren Basis medizinisch die Vergütung berechnet werden darf.
Die wirtschaftlichen Grundlagen des Faches zu sichern ist eine wichtige Aufgabe der Berufsverbände. Diese setzen sich daher auf verschiedenen Ebenen für eine angemessene Vergütung ärztlicher Leistungen in der Neurologie ein. Im Spitzenverband ZNS und auch auf anderen Ebenen bündeln wir unseren Einfluss, um für unsere Fachgruppe bestmögliche Ergebnisse zu erzielen.
Novellierung GOÄ
Pressemeldung, 22.05.2025 Zeit für eine klare Entscheidung: GOÄ-Reform jetzt auf den Weg bringen! Berlin, 22.05.2025 - Die unterzeichnenden Verbände sprechen sich dafür aus, dem Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)...
Den EBM verstehen
Der „einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM)“ verspricht seit 2006 feste, verlässliche Honorarbedingungen. Ein vorher mitgeteiltes und garantiertes Punktzahlvolumen (PZV) wird zu einem Orientierungswert (OW) ausgezahlt, aktuell mit 11,1244 Cent. Leistungen oberhalb des arztindividuellen PZV’s werden mit einen Restpunktwert vergütet. Dabei dient der OW, wie der Name schon sagt, nur der Orientierung. Die genaue Verteilung, auch zwischen den unterschiedlichen Fachgruppen, findet auf Länderebene durch den so genannten Honorarverteilungsmaßstab statt, in Abhängigkeit von der regionalen Morbidität und den Verhandlungen mit den Krankenkassen. Die so verhandelten Leistungen gelten als morbiditätsbezogene Gesamtvergütung (MGV). Leistungen, für die entweder bundesweite oder auch regional besondere Anreize gesetzt werden sollen, gelten als Leistungen außerhalb der morbiditätsbezogenen Gesamtvergütung (aMGV).
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